Anzeige

Das Jahr 2020 beginnt mit vielen Steueränderungen

Das Jahr 2020 beginnt mit vielen Steueränderungen Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Auch im Jahr 2020 ergeben sich substanzielle Änderungen, daher sollte unbedingt qualifizierter steuerlicher Rat eingeholt werden. Foto: Marco Baass

Runter mit der Steuerlast

Steueränderungen zugunsten von Privatpersonen/ArbeitnehmernErhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen Ab dem Jahr 2020 erhöhen sich die Verpflegungspauschalen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 Euro auf 28 Euro. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten erhöht sie sich von 12 Euro auf 14 Euro. Ferner wurde ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt. Mehraufwendungen, die Mitarbeitern bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten, werden mit 8 Euro pro Kalendertag abgegolten. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich. Dieser Pauschbetrag soll zum Beispiel die Gebühren für die Benutzung von Dusch- oder Waschgelegenheiten auf Raststätten abgelten.      

Privatpersonen und auch Unternehmer sollten im neuen Jahr gewappnet sein, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und den Geldbeutel zu schonen

Neue Pauschalbesteuerung für Jobtickets
Arbeitnehmer können sich über folgende Neuregelung freuen: Ihr Arbeitgeber kann mit ihnen eine Gehaltsumwandlung von laufendem Gehalt in das Gehaltsextra Jobticket vereinbaren und dürfen dafür die Steuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Zusätzlich sind diese Bezüge sozialversicherungsfrei.

Erweiterung einer Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Es ist eine erweiterte Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers vorgesehen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen sollen. Auch eine Förderung von Sprach- und Computerkursen durch den Arbeitgeber wird nun anerkannt, obwohl die geförderten Kurse nicht unbedingt arbeitsplatzbezogen sind.

Runter mit der Steuerlast

Von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Jahr 2020 beginnt mit vielen Steueränderungen-2
Wer seine private Rente optimieren möchte, kann mit seinem Chef über die betriebliche Altersvorsorge sprechen. Foto: djd/Nürnberger Versicherung/Getty

Die betriebliche Altersvorsorge hat den großen Vorteil, dass sie die Last der Steuern und Sozialabgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber reduziert. Das funktioniert so gut, weil die Beiträge vom Bruttolohn des Arbeitnehmers gezahlt werden. Je geringer der Bruttolohn, desto weniger Abgaben sind zu leisten. Das gilt gleichermaßen für die Arbeitgeberwie für die Arbeitnehmeranteile.

Niedrigerer Steuersatz

Geltend gemacht werden können steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Rentenversicherung (West). Bei einer Direktversicherung kommen zusätzliche steuerfreie Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr hinzu. Dazu gibt es weitere Informationen auf www.nuernberger.de.

Zwar müssen die Rentner die Leistungen aus diesem Vorsorgebaustein später versteuern. Doch dann wird ihr Einkommen in den meisten Fällen deutlich geringer sein als zu den Zeiten, in denen sie noch arbeiteten. Das wiederum senkt den Steuersatz und damit auch insgesamt die Steuerlast.

Klassisch oder fondsgebunden

Grundsätzlich ist die betriebliche Altersversorgung – kurz bAV – an den Betrieb gebunden. „Das bedeutet, dass der Arbeitgeber der Vertragspartner der Versicherung ist und darüber entscheidet, in welcher Form diese Vorsorge am besten zum Unternehmen passt“, erklärt Daniel Pazanin von der Nürnberger, die bei den bAV-Awards von AssCompact seit Jahren von unabhängigen Vermittlern ausgezeichnet wird. Grundsätzlich kann man sich zwischen einer klassischen oder fondsgebundenen Rentenversicherung entscheiden. Für die Versicherten ist darüber hinaus wichtig, dass sie zwischen einer lebenslangen Rente oder einer Kapitalauszahlung wählen können.

Weihnachtsgeld in die Rente investieren

Soll das monatliche Einkommen nicht geschmälert werden, können Arbeitnehmer ihre Beiträge auch aus Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld oder aus Gehaltserhöhungen finanzieren. So bleibt Ihr Nettolohn gleich, obwohl bei Steuern und Sozialversicherungen gespart und für das Alter vorgesorgt wird. (djd)

Das Jahr 2020 beginnt mit vielen Steueränderungen-3
Ein Steuerberater bietet professionelle Unterstützung für Privatleute und Unternehmen an. Foto: Marco Baass

Neuregelung der 44-Euro-Freigrenze
Ab dem Jahr 2020 bleiben Gutscheine und Geldkarten nur noch dann steuerlich unberücksichtigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Karten keine Barzahlung- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.

Erhöhung der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung
Ab dem Jahr 2020 beträgt der Förderhöchstbetrag je Arbeitnehmer und Jahr 600 Euro statt wie bisher 500 Euro. Bis zu diesem Betrag sind die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Förderung der E-Mobilität

Ab dem Jahr 2020 ist die Förderung von bestimmten Elektrofahrzeugen erweitert worden. So sind Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Jahr der Anschaffung durch eine Sonderabschreibung (zusätzlich zur regulären Abschreibung) in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten begünstigt. Ob diese Sonderabschreibung als steuerliche Beihilfe der Genehmigung durch die EU bedarf, bleibt abzuwarten.

Zusätzlich wird ab 2020 eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt, wenn einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.

Werden Elektrofahrzeuge als Dienstwagen genutzt, gibt es eine weitere Vergünstigung durch Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung auf ein Viertel ihrer Anschaffungskosten. Der Bruttolistenpreis darf allerdings höchstens 40.000 Euro betragen.

Steuerliche Änderungen für Unternehmen

Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Die Kleinunternehmergrenze befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer und damit auch von der Verpflichtung, monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt abzugeben. Die Umsatzgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, sind ab dem Jahr 2020 nunmehr von 17.500 Euro Umsatz im vergangenen Jahr auf unter 22.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Damit ist diese Grenze erstmals auf Umsätze des Jahres 2019 anzuwenden.

Verlängerung der Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen
Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es wird nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Fazit
Wie die vorstehende Auswahl der steuerrechtlichen Neuregelungen zeigt, werden sich auch im Jahr 2020 substanzielle Änderungen ergeben. Daher ist es unabdingbar, qualifizierten steuerlichen Rat einzuholen und ggf. einen Steuerberater heranzuziehen. Orientierung bei der Suche nach einem Steuerberater bietet der bundesweite Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de.