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Energetische Gebäudesanierung

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© Tim Reckmann/pixelio.de

Steuererklärung: So berechnen Berufstätige ihre Arbeitstage

Neue Fenster, neue Heizung, Wärmedämmung: Seit dem 1. Januar 2020 lassen sich für diese und ähnliche Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen. Um welche Maßnahmen es dabei geht und wie es funktioniert, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Im Herbst 2019 beschloss das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030. Wer eine Immobilie besitzt und selbst bewohnt, kann demnach seit diesem Jahr folgende Maßnahmen steuerlich absetzen:• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,• Erneuerung der Fenster oder Außentüren,• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,• Erneuerung einer Heizungsanlage,• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,• Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Bis zu 40.000 Euro von der Steuer absetzen

Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro, und zwar verteilt über drei Jahre. In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.
          

Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein. Außerdem erkennt das Finanzamt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

Steuererklärung: So berechnen Berufstätige ihre Arbeitstage

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© Tim Reckmann/pixelio.de

Das Jahr hat 365 Tage, doch an wie vielen Tagen hat ein Arbeitnehmer gearbeitet? Die Antwort darauf ist entscheidend für die Berechnung der Pendlerpauschale: Je mehr Arbeitstage umso höher die Pendlerpauschale und umso größer die zu erwartende Steuerrückerstattung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) zeigt, wie Arbeitstage korrekt berechnet werden und warum das so wichtig ist.

Korrekte Berechnung der Arbeitstage: So geht’s

1. Ziehen Sie die Wochenenden von den 365 Tagen ab. Übrig bleiben etwa 260 Arbeitstage.
2. Rechnen Sie die Feiertage, Urlaube, Krankheitstage, Fortbildungen, Dienstreisen und Betriebsausflüge heraus.
3. Das Ergebnis ist die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie als Arbeitnehmer gearbeitet haben.

Sie sind unsicher, wie viele Wochenend- und Feiertage es in Ihrem Bundesland gibt? Der VLH-Arbeitstage-Rechner hilft weiter.
    

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© Tim Reckmann/pixelio.de

Zu viel oder zu wenig Arbeitstage berechnet: das passiert

Finanzbeamte schauen gerne genau hin: Sind in der Steuerklärung zum Beispiel viele Fortbildungskosten eingetragen? Oder etliche Arztrechnungen? Passt das zu der Anzahl der angegebenen Arbeitstage? Im Zweifel kann das zuständige Finanzamt Sie dazu auffordern, die Anzahl Ihrer Arbeitstage nachzuweisen. Zum Beispiel durch ein Schreiben vom Arbeitgeber. Im schlimmsten Fall kann sogar ein Strafverfahren drohen, beispielsweise wenn wiederholt zu viele Arbeitstage angegeben wurden.

Umgekehrt gilt: Wer zu wenige Arbeitstage angibt, hat Pech gehabt und erhält für seine Fahrten zur Arbeit weniger Steuern zurück als ihm zustehen.

Seit 1. Januar 2020: Steuerklasse kann mehrmals im Jahr gewechselt werden

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© Oliver Thaler/pixelio.de

Ehegatten und Lebenspartner konnten bislang einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Nur in Ausnahmefällen war es möglich, die Steuerklassenkombination im gleichen Jahr ein zweites Mal zu wechseln. Neu: Ab sofort können Ehe- und Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern und damit die für sie steuergünstigste Kombination wählen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den wichtigsten Details im Kurz-Überblick.

Steuerklassenwechsel: Das ist neu ab 1. Januar 2020

• Ehepartner und Lebenspartner können ihre Steuerklassen mehrfach pro Jahr wechseln.
• Das geht über den zweiseitigen „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“, den es in Papierform bei jedem Finanzamt gibt oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministerium.
• Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Beispiel: Wer seine Steuerklassen am 14. März ändert, für den gilt die neue Kombination ab dem 1. April.

Wichtig: Ehepaare und Lebenspartner, die möchten, dass eine bestimmte Steuerklassenkombination noch für das laufende Jahr gilt, müssen sie nach wie vor bis spätestens zum 30. November geändert haben. Damit sind diejenigen gemeint, die im Laufe eines Kalenderjahres ihre Steuerklassenkombination nicht geändert haben, aber für die eine andere Kombination vorteilhaft wäre.

Steuerklassenwechsel: So war es früher

• Ehepaare und Lebenspartner konnten einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln, nämlich 3 und 5 oder 4 und 4 (mit oder ohne Faktor).
• Ein zweiter Wechsel war nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:
• wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner verstarb,
• bei einer dauerhaften Trennung oder
• wenn ein Ehepartner bzw. Lebenspartner arbeitslos wurde oder nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatt
• Wer seine Steuerklassen bis zum 30. November änderte, für den galt die neue Kombination rückwirkend fürs ganze Jahr.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Die VLH ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erstellt für seine Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.