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Schenkung: Urenkel haben steuerlich das Nachsehen

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Wer eine Immobilie oder auch ein Grundstück geschenkt bekommt, sollte bei der Steuererklärung genau beachten, welcher Freibetrag ihm zusteht. Foto: snowing/123RF

Bei einer Schenkung haben Urenkel steuerlich das Nachsehen, denn ihnen steht nicht derselbe Freibetrag zu wie den Enkeln – zumindest solange Eltern und Großeltern noch leben. So hat es der Bundesfinanzhof in einem Eilverfahren (Az. II B 39/20) entschieden.

Bundesfinanzhof spricht Begünstigten hohen Steuervorteil ab

Grundsätzlich haben Kinder gegenüber jedem Elternteil einen Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000 Euro. Der Freibetrag der Enkelkinder gegenüber den Großeltern beträgt hingegen nur 200.000 Euro. Nur sofern die Kinder des Schenkers oder Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung an die Enkelkinder nicht mehr leben, können die Enkelkinder einen Freibetrag von 400.000 Euro beanspruchen (§ 16 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG). Urenkeln steht nach der neuesten Rechtsprechung hingegen nur ein Freibetrag von 100.000 Euro zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Immobilie verschenkt

Hintergrund ist ein Streitfall, in dem eine Frau ihren beiden Urenkeln eine Immobilie geschenkt hatte, die mit einem Nießbrauchsrecht zu Gunsten ihrer Tochter – also der Großmutter der Urenkel – belastet war. Als die beiden bei der Steuererklärung ihren Freibetrag von 200.000 Euro geltend machen wollten, kam die Überraschung: Das zuständige Finanzamt berücksichtigte lediglich 100.000 Euro für jeden Beschenkten. Das wollten die beiden allerdings nicht akzeptieren und reichten beim Finanzgericht Düsseldorf Klage ein. Außerdem stellten sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der allerdings abgelehnt wurde. Dagegen legten sie wiederum Beschwerde vor dem BFH ein und machten Zweifel gegen den angesetzten Freibetrag geltend.

Blick auf Gesetzestext

Die Richter sahen das jedoch anders. Begründung: In dem Streitfall lebten noch Angehörige der Generationen zwischen Urgroßmutter und -enkeln sagten die Richter mit Blick auf den Gesetzestext. Demnach fallen Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge eindeutig nicht unter den Begriff „Kinder“ i.S. von § 16 Abs. 1 ErbStG. Dementsprechend sind mit „Kinder der Kinder“ ausschließlich die Enkelkinder, nicht aber die Urenkel gemeint. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen würde eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit eine Überbegünstigung zur Folge haben, urteilten die BFH-Richter.

Verwandte einer Linie

Damit setzt der BFH Urenkel den „übrigen Personen der Steuerklasse I“ gleich, denn bei der Festlegung von Steuerklassen spricht der Gesetzgeber von „allen Verwandten einer Linie plus Stief- und Adoptivkinder sowie Abkömmlingen“. Bei den Freibeträgen werden konkret Kinder, Kinder von Kindern und übrige Personen benannt. Damit kann an diesen Personenkreis nur die Hälfte dessen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden, was an Enkel steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Daher sei im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine vorhergehende Vermögensübertragung an Kinder und erst in einem nachfolgenden Schritt an die Enkel oder Urenkel eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden kann.