Anzeige
Gifhorner Wirtschaftsspiegel 1/2020

Unternehmen erhalten eine Fülle an steuerlichen Hilfen

Unternehmen erhalten eine Fülle an steuerlichen Hilfen Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Es gibt für Unternehmen eine Fülle an steuerlichen Erleichterungen rund um Corona. Foto: morganka /123RF

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie zu unterstützen, hat das Bundeskabinett neben einem Schutzschild und Milliardenhilfsprogramm auch eine Fülle steuerlichen Hilfen und Erleichterungen auf den Weg gebracht. „Ziel dabei ist es, Unternehmensexistenzen sowie damit verbundene Arbeitsplätze zu sichern“, sind sich Steuerexperten einig.Erweiterte Kurzarbeiterregelung, der einfache Zugang zu Krediten und Bürgschaften für Unternehmen, im Notfall erweiterte Möglichkeiten bei der Sozialhilfe für Unternehmer sowie mehr Geld für Schutzausrüstungen und das Robert- Koch-Institut sind nur ein Teil an Maßnahmen, die zu Beginn der Corona-Krise getroffen wurden, um den wirtschaftlichen Schaden für Unternehmen zu verringern. Steuerliche Erleichterungen sollen einen zusätzlichen Beitrag leisten. „Allerdings gibt es bei der praktischen Anwendung viel zu beachten“, wie Steuerexperten betonen.

Existenzsicherung

Zinsfreie Stundung

Können Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr beispielsweise fällige Steuerzahlungen – egal, ob Einkommen-, Körperschafts- oder auch Umsatzsteuer – nicht leisten, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Bei entsprechendem Antrag können Stundungen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt werden. Darin müssen die Unternehmer darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind, den Gesamtwert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Detail belegen.

Mögliche Erstattung

Darüber hinaus können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt außerdem für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, würden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer könnten unter Umständen zudem auf Antrag erstattet werden.

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bei besonders Betroffenen bis zum Ende des Jahres verzichtet und Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen nicht berechnet werden.

„Steuerliche Hilfsmaßnahmen gibt es aber auch für die Beschäftigten, denn: Zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in der Krisenzeit einen Bonus, um den besonderen Einsatz zu belohnen, bleiben diese bei den Empfängern bis zu einer Höhe von 1500 Euro steuerfrei. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Steuerfreie Aufstockung

Als ganz entscheidendes Instrument für den Erhalt von Millionen Arbeitsplätzen gelten die vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld, das tatsächlich flächendeckend genutzt wird. So bekommen Arbeitnehmer vom Staat 60 beziehungsweise 67 Prozent des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 (87) Prozent erhöht. Es gibt aber viele Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld freiwillig oder auf Grundlage eines Tarifvertrags aufstocken, um soziale Härten abzumildern. Seit dem Beschluss des Corona-Steuerhilfegesetzes durch das Bundeskabinett am 6. Mai bleiben solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuer- frei und gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020 nicht mehr als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hilfe für Gastronomie

Bestandteil des jüngsten Beschlusses ist außerdem, dass die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab 1. Juli 2020 für ein Jahr auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gesenkt wird. Das soll Gastronomiebetrieben ermöglichen, schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften zu können.