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Gesundheit Ratgeber & Pflege

Was Sie über Kurzzeitpflege wissen sollten

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Foto: andreypopov/123RF

Wenn Pflegebedürftige zeitweise nicht zu Hause betreut werden können, gibt es die sogenannte Kurzzeitpflege. Die Gründe, dass diese erforderlich wird, können sehr unterschiedlich sein:Der pflegende Angehörige ist erkrankt oder im Urlaub.Die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich ein, sodass die Kurzzeitpflege als Überbrückung dient, um eine langfristige Pflege zu organisieren oder das Haus beziehungsweise die Wohnung bedarfsgerecht umzubauen.Wenn ein langfristiger Heimaufenthalt zwar geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist.Passiert ein Unfall oder verschlechtert sich ein Krankheitszustand, kann eine vorübergehend intensivere Betreuung durch Fachpersonal nötig sein.Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die pflegenden Angehörigen mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären.„Im Regelfall erfolgt die Kurzzeitpflege in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung – also einem Pflegeheim“, weiß Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Sie kann für maximal acht Wochen – also 56 Tage – pro Jahr beantragt werden. „Zur Kurzzeitpflege gehören unter anderem die umfassende Versorgung im Pflegeheim, Grund- und Behandlungspflege wie Duschen oder Wundversorgung oder die Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie Gymnastik oder Spaziergänge“, so der Experte. Grundsätzlich können alle Menschen mit einem Pflegegrad Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragen. Allerdings müssen diejenigen mit Pflegegrad 1 die Kosten selbst übernehmen. Seit 2016 gibt es auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen.  

Welche Leistungen gibt es und wem stehen sie zu? Wer trägt welche Kosten?

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (Übergangspflege)

Auch wenn Kurzzeitpflege normalerweise an einen Pflegegrad gebunden ist, werden seit dem 1. Januar 2016 auch Menschen ohne Pflegegrad bei der Kurzzeitpflege – in diesem Fall auch Übergangspflege genannt – bezuschusst. Dafür muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, beispielsweise nach einer Operation oder nach einem Krankenhausaufenthalt.

Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr nötig, eine Versorgung zu Hause aber noch nicht möglich ist oder Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären.

„Die Leistungen umfassen entweder die vorübergehende stationäre Pflege in einem Heim oder, für diejenigen, die nicht unbedingt im Pflegeheim betreut werden müssen, die häusliche Pflege oder eine Haushaltshilfe“, weiß Mählmann. Abhängig von der individuellen Situation der pflegebedürftigen Person beträgt der Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes möglich. „Leben unter Zwölfjährige oder behinderte Kinder im Haushalt, kann die Unterstützung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden“, ergänzt der IDEAL-Experte. Wichtig: Der richtige Ansprechpartner, um Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen, ist nicht etwa die Pflege-, sondern die Krankenkasse. Sie beteiligt sich jährlich mit einem maximalen Beitrag von 1.612 Euro.
 

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Die Kurzzeitpflege dient als professionelle Alternative für eine zeitlich befristete Überbrückung von schwierigen Engpässen in der häuslichen Pflege. Foto: halfpoint/123RF

Kosten rund um die Kurzzeitpflege

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus folgenden Posten zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Pflege- und Betreuungskosten sowie Investitionskosten, die beispielsweise für den Betrieb des Heims notwendig sind. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 werden von der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro jährlich bezuschusst. „Die Pflegekasse erstattet allerdings nur die Aufwände, die rund um die Pflege anfallen“, erläutert Mählmann. Diese Aufwände sind dabei vom Pflegegrad abhängig: Für den Pflegegrad 5 fängt der Tagessatz bei etwa 92 Euro an – nach nur 17 Tagen wäre der Zuschuss von 1.612 Euro dann schon fast aufgebraucht. Die Tagessätze unterscheiden sich allerdings regional sehr. Für die Pflegekosten, die der Zuschuss nicht abdeckt, sowie für die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können Pflegebedürftige den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen: Jedem, der einen Pflegegrad hat und der von Angehörigen zu Hause gepflegt wird, stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung. Pflegebedürftige, die ausschließlich von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, haben zudem Anspruch auf Pflegegeld, das während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt wird. Die Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad. Doch auch diese Beiträge sind schnell aufgebraucht. Daher müssen Pflegebedürftige oder deren Angehörige meist einen Teil der Kosten selbst tragen.

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

Kann ein pflegender Angehöriger die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen, gibt es neben der Kurzzeitpflege auch die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Sie wird wie die Kurzzeitpflege mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1.612 Euro bezuschusst, allerdings für maximal sechs und nicht für acht Wochen pro Jahr. Ein weiterer Unterschied: „Die Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – findet weiterhin in der gewohnten Umgebung des Pflegebedürftigen statt“, sagt Mählmann. Die pflegenden Angehörigen werden dann von Angehörigen, Bekannten oder einer professionellen Pflegekraft vertreten. Zudem kann Verhinderungspflege tage­ oder stundenweise angefordert werden. „Findet eine stundenweise Vertretung statt, haben Pflegebedürftige weiterhin Anspruch auf 100 Prozent des Pflegegeldes, ansonsten erhalten sie die Hälfte“, weiß der IDEAL-Experte. Wichtig zu wissen: Kurzzeit­ und Verhinderungspflege können kombiniert und verrechnet werden. Wer also die Verhinderungspflege nicht oder nur teilweise nutzt, kann sich den nicht genutzten Anteil auf die Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Anspruch auf Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen lässt. Dem Pflegebedürftigen stehen demnach jährlich 3.224 Euro zur Verfügung. Umgekehrt lässt sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege nur mit bis zu 50 Prozent auf die Verhinderungspflege anrechnen. Das bedeutet, für Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige maximal 2.418 Euro im Jahr.