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Sicherheitswochen 7. November 2019

Wenn Ärzte Fehler machen

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RND-ILLUSTRATION

Weiße Liste gibt Aufschluss

Von Irene Habich  Es kommt tatsächlich vor, dass Ärzte bei einem chirurgischen Eingriff Tupfer oder gar Operationsbesteck im Körper des Patienten „vergessen“. Oft wird das erst Jahre später beim Röntgen entdeckt – weil Betroffene unter Bauchschmerzen unbekannter Ursache leiden. Manchmal operieren Chirurgen sogar an der falschen Stelle: So wurde einer Frau in Österreich vor einigen Jahren das gesunde anstelle des kranken Beins amputiert. Beides sind besonders drastische Beispiele für ärztliche Kunstfehler, klar ist aber auch: Fehler können stets passieren – was für Patienten unangenehme Folgen haben kann. Umso wichtiger ist es, als Patient in solch einem Fall seine Rechte genau zu kennen.Der Arzt schuldet dem Patienten keinen HeilerfolgWie oft es im Klinikalltag zu falschen Behandlungen kommt, lässt sich nur schätzen. Das Wissenschaftliche Institut der AOK (Wido) hat im „Krankenhaus-Report 2014“ eine Hochrechnung dazu veröffentlicht. Sie geht bei rund 19 Millionen Krankenhausbehandlungen pro Jahr von rund 190 000 Behandlungsfehlern jährlich aus, die in einem von tausend Fällen tödliche Folgen haben. Was aber können Patienten oder Angehörige tun, wenn sie glauben, dass ein Arzt Fehler gemacht hat – und wie lässt sich das überhaupt prüfen.

Was tun nach einer missglückten Operation? Um sich nicht um die Chance auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu bringen, sollten Patienten ihre Rechte kennen

Es bleibe dem Patienten selbst überlassen, ob er das Gespräch mit ihm sucht. „Viele wollen es jedoch gar nicht, weil sie bereits das Vertrauen in den Arzt verloren haben“, sagt Lehmann.

Auch Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern liefern eine kostenlose Einschätzung dazu, ob grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht.

Diese ist zwar rechtlich nicht bindend, kann aber zum Beispiel als Grundlage für eine außergerichtliche Verhandlung zwischen dem Patienten und der Haftpflichtversicherung des Arztes dienen. Der Arzt muss allerdings damit einverstanden sein, dass Patienten eine Beurteilung der Gutachterkommission anfordern.
      

Sandra Leßmann ist als Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Gellner & Collegen tätig und vertritt vor Gericht geschädigte Patienten. Sie weiß, dass Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung oft Angst vor den Anwaltskosten haben. „Wir geben daher vorab eine kurze telefonische Einschätzung der Erfolgsaussichten“, sagt sie. Leßmann empfiehlt, in jedem Fall einen Fachanwalt für Medizinrecht zu konsultieren, der zudem Spezialist für Arzthaftungsrecht ist. „Es sollte am besten auch jemand sein, der nur auf Patientenseite tätig ist. Wer gleichzeitig große Kliniken vor Gericht vertritt, gerät zu leicht in Interessenkonflikte – man kann nicht auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig tanzen“, betont sie.

Auch außergerichtliche Hilfe vom Anwalt kann ratsam sein

Auch wenn nicht geklagt wird, kann die Hilfe eines Anwalts hilfreich sein – etwa um mit der Haftpflichtversicherung des Arztes professionell zu verhandeln. Manchmal ist rechtlicher Beistand schon früher nötig, etwa wenn sich Ärzte weigern, die Patientenakte herauszugeben, obwohl sie dazu verpflichtet sind. „Wir können dann auf Herausgabe klagen und haben eine hundertprozentige Aussicht auf Erfolg“, sagt Leßmann. Der Patient müsse dann zwar in Vorleistung gehen, im Nachhinein muss aber die Gegenseite die Kosten tragen. Dass Ärzte nicht kooperieren, wenn es um mögliche Fehler geht, komme aber leider sehr häufig vor. Wohl auch, weil diese Probleme mit ihrer Haftpflichtversicherung befürchten, wenn sie Fehler zu schnell zugeben.

Schuldeingeständnisse seien bei Ärzten selten, wenn es um Behandlungsfehler geht, das kann auch Anja Lehmann von der UPD bestätigen. Dabei klagten Patienten oft erst dann wenn die Ärzte abblocken: „Viele hätten sich einfach nur eine Entschuldigung gewünscht.”
      

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OP am falschen Fuß? Grobe Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht sind offensichtlich. Bei Beschwerden nach einer Behandlung ist ein Fehler nicht immer leicht nachzuweisen. FOTO: FLORIAN SCHUH/DPA

Anja Lehmann ist juristische Beraterin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Zunächst einmal schuldet der Arzt seinem Patienten keinen Heilerfolg. Nur, weil eine Operation nicht erfolgreich war, bedeutet das noch nicht, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat“, sagt sie. Die Behandlung muss aber nach dem allgemein anerkannten und aktuellen medizinischen Standard durchgeführt werden. Grobe Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht – wenn zum Beispiel ein Patient tatsächlich am falschen Fuß operiert wird – sind dabei leicht zu erkennen. In anderen Fällen sind Patienten vielleicht nur misstrauisch, weil Beschwerden fortbestehen oder es ihnen nach einer OP schlechter geht als vorher. „Wenn jemand wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordert, muss er aber nicht nur nachweisen können, dass ein Arzt ihn falsch behandelt hat, sondern auch, dass dadurch ein Schaden entstanden ist”, sagt Lehmann.

Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Krankenkasse wenden, die dann ihren medizinischen Dienst mit einem Gutachten beauftragen kann. Erforderlich ist dafür eine Kopie der Patientenakte sowie eine schriftliche Schilderung des Patienten. Kosten fallen keine an. Auch muss der behandelnde Arzt nichts von diesem Schritt wissen.

25 Prozent der von ihm geprüften Fälle stuft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung als Behandlungsfehler ein – die restlichen drei Viertel nicht.

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OP am falschen Fuß? Grobe Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht sind offensichtlich. Bei Beschwerden nach einer Behandlung ist ein Fehler nicht immer leicht nachzuweisen. FOTO: FLORIAN SCHUH/DPA

Auch außergerichtliche Möglichkeiten ausschöpfen

Nach einer Statistik des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) stuft dieser nur etwa 25 Prozent der von ihm geprüften Fälle als Behandlungsfehler ein, die restlichen drei Viertel nicht. Das bedeute aber keinesfalls, dass die Patienten übertreiben, sagt Julika Unger, Beraterin im Referat Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Es gibt sicher mindestens genauso viele Fälle, in denen ein Behandlungsfehler vorliegt, aber die Patienten erst gar nichts unternehmen. Und damit vergeben sie sich die Chance auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz, der ihnen möglicherweise zusteht.“

Vor allem, wenn durch den Behandlungsfehler die Berufsfähigkeit eingeschränkt ist, geht es dabei um erhebliche Summen. „Wir raten daher jedem dazu, zumindest die außergerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen“, sagt Unger. Patienten hätten dabei kaum etwas zu verlieren. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden sei, könne immer noch einen Anwalt hinzuziehen.


Es gibt viele Fälle, in denen Patienten gar nichts unternehmen.

Julika Unger, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Weiße Liste gibt Aufschluss

Das Risiko für Behandlungsfehler ist umso geringer, je mehr Erfahrung ein Arzt oder eine Einrichtung mit einem Eingriff haben. Über das Internetportal www.weisse-liste.de finden Patienten Informationen dazu, wie oft eine bestimmte Behandlung in einem Krankenhaus in der Näher schon durchgeführt wurde und wie andere Patienten den Aufenthalt in der Klinik bewertet haben.

SICHERHEITS FRAGE 

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HANS-JOACHIM HENSCHEL

Kein Glück für Kartenbetrüger

Zauberer wollen mit Kartentricks ihr Publikum begeistern. Kriminelle dagegen wollen mit Kartentricks an Ihr Geld! Wer glaubt, er werde nicht so schnell Opfer von Geldkartenbetrug, unterschätzt möglicherweise die Täter.

Skimming, Cash-Trapping, PIN-Ausspähen, Diebstahl von Zahlungskarten und Phishing sind derzeit typische Varianten, die jeden Bankkunden beim Bezahlen mit Karte, Geldabheben oder beim Kauf im Internet ereilen können.

Um sich vor derlei Tricks zu schützen, sollten sich Bankkunden über die möglichen Vorgehensweisen von Tätern informieren und Warnungen der Polizeibehörden beachten. So können Sie zudem vorbeugen: Merken Sie sich Ihre PIN, anstatt sie auf einem Zettel zu notieren und diesen womöglich in der Brieftasche aufzubewahren. Achten Sie auf die verdeckte Eingabe des Codes sowie die sichere Aufbewahrung der Karte. Ignorieren Sie Mails von vermeintlichen Banken und Zahlungsdienstanbietern. Seriöse Geldinstitute würden Sie als Kunden niemals per Mail auffordern, sich mittels Zahlungskarten- und Zugangsdaten auf einer Website zu verifizieren. In solchen Fällen handelt es sich um Phishing. Nutzen Sie aktuell zur Verfügung gestellte Authentifizierungsmethoden. Nicht zuletzt gehört zur Prävention auch die Sicherung digitaler Endgeräte, mit denen eine Bezahlung möglich ist (PC, Smartphone, Tablet, Smartwatch).

Wer das alles beachtet, lässt Geldkartenbetrügern keine Chance.

Hans-Joachim Henschel ist Kriminalhauptkommissar beim Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA). Nähere Infos zu Geldkartenbetrug gibt es unter www.polizei-beratung.de


SMARTES GADGET

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Sicherheit aus der Dose

Bei Dunkelheit kann es schnell passieren, dass man von Autofahrern oder anderen Passanten übersehen wird. Um das zu verhindern, setzen viele auf Reflektoren an der Kleidung oder auf Warnwesten. Wem das zu umständlich ist, für den könnten Leuchtsprays eine Alternative sein: Man sprüht das Spray teilweise oder flächendeckend auf seine Kleidung auf – wird es dunkel und man wird angestrahlt, so beginnt die Kleidung zu leuchten beziehungsweise zu reflektieren. Tagsüber ist das Spray auf der Kleidung komplett unsichtbar. Dass die Farbe leicht abwaschbar ist, könnte bei Regen allerdings ein Problem sein.