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Sicherheitswochen 15. November 2019

Wenn die Versicherung nicht zahlt

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War der Baum schon vorher morsch? Dann zahlt die Versicherung nicht. FOTO: HENDRIK SCHMIDT/DPA

Alte Mietverträge ruhig entsorgen

Von Monika Hillemacher Es gießt wie aus Kübeln, der Keller wird zum Bachbett, und die Versicherung will den Schaden nicht regulieren – für Hausbesitzer ist das eine Horrorvorstellung. Doch es gibt Möglichkeiten, seine Interessen durchzusetzen.Zunächst sollten Eigentümer „überlegen, warum der Schutz versagt wird“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Typische Gründe sind Happ zufolge, dass entweder kein Schutz besteht, weil die Police das Ereignis nicht abdeckt, oder der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat. Ein solcher Fall wäre der bei Sturm aufs Dach krachende morsche Baum, von dem der Hausbesitzer länger wusste, ohne etwas unternommen zu haben. „Die Versicherung kann die Zahlung dann ganz oder teilweise verweigern“, erläutert Happ.

Hauseigentümer sollten ihre Policen genau studieren und im Zweifel das Gericht einschalten

Oft wird über die Höhe des Schadens gestritten. Auch hier gibt ein Blick in den Versicherungsvertrag Hinweise, warum es weniger Geld geben soll als erwartet: „Für den Zeitwert gibt es weniger als für den Neuwert“, sagt Happ.

Grundsätzlich sind der Versicherung Schäden möglichst schnell zu melden. Und zwar, bevor Handwerker beauftragt werden.

99 Prozent der Fälle, in denen ein vom Amtsgericht bestellter Gutachter einen Schaden bestätigt, werden von der Versicherung schließlich akzeptiert.

Kommen Hauseigentümer und Versicherung partout nicht zusammen, können Eigentümer ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten. Dazu bitten sie das Amtsgericht um die Bestellung eines Sachverständigen. Er sieht sich die Sache an und ermittelt die Schadenshöhe. Die Information bekommt dann die Versicherung. „Da hat man richtig was in der Hand. In 99 Prozent der Fälle akzeptieren die Versicherungen das Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen“, sagt sagt Jens Dötsch, Anwalt für Versicherungsrecht.

IM FOKUS

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Kontoauszüge, Rechnungen, Urkunden: Welche Dokumente soll man aufheben?

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Unsichere Zukunft: Etliche Selbstständige haben eine nur unzureichende Altersvorsorge. Die Pflichtversicherung hat Vor- und Nachteile, ebenso wie die freiwillige Rentenversicherung. FOTO:PIXABAY

Von Annika Krempel 

Manche trauen sich kaum, alte Unterlagen wie Kontoauszüge zu entsorgen. „Wir heben massenweise alte Verträge und Rechnungen auf. Stattdessen fehlen aber manchmal wichtige Urkunden“, erklärt Julia Gerhards von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Bank: Verbraucher können mit Kontoauszügen nachweisen, dass sie Rechnungen bezahlt haben, und sollten diese eine Weile aufheben. „Grobe Orientierung bietet die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die für einen großen Teil von Ansprüchen aus Alltagsgeschäften gilt“, sagt Sylvie Ernoult vom Bundesverband Deutscher Banken.

Steuer: Einen Monat haben Steuerpflichtige Zeit, um gegen ihren Steuerbescheid Widerspruch einzulegen. „Belege und Unterlagen können Verbraucher nach Bestandskraft des Bescheides theoretisch aussortieren. Hier gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Spendenbescheinigungen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Den Bescheid sollten Steuerzahler langfristig aufbewahren, rät Klocke.

Versicherung: Solange der Vertrag besteht, sollten Kunden den Versicherungsschein, die Bedingungen und alle Schreiben des Versicherers aufbewahren. „In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Lebensversicherung, müssen Kunden den Versicherungsschein einreichen, wenn sie eine Leistung beantragen“, erklärt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Unterlagen sollten erst drei Jahre nach Vertragsende in den Papierkorb wandern, denn dann ist die regelmäßige Verjährungsfrist vorbei.

Rechnungen: Kassenbons können als Nachweis für die gesetzliche Gewährleistung dienen. Zudem benötigen Verbraucher die Quittungen, wenn sie der Hausratversicherung einen Schaden melden wollen. Es lohnt sich, Bons teurer Anschaffungen aufzuheben. „Wer einen Handwerker beauftragt, muss mit der Rechnung noch zwei Jahre nachweisen können, dass es keine Schwarzarbeit war. Daher unbedingt aufheben“, sagt Daum.

Wohnen: Mieter können den Vertrag der alten Wohnung getrost entsorgen – auch Protokolle der Wohnungsübernahme und Nebenkostenrechnungen.

Beruf: Alte Arbeitsverträge können in der Regel weg. Wer eine betriebliche Altersvorsorge hat, braucht den Arbeitsvertrag später für den Rentenantrag. Wichtig sind die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung.