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Gifhorner Wirtschaftsspiegel

Firmen profitieren von Förderung für Werbung, Marketing und Digitalisierung

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Foto: Pixabay

Es gelten die folgenden Förderungsstufen:

Trotz rasanter Entwicklungen rund um die Corona-Pandemie hält das Thema nicht nur die Menschen, sondern auch die Wirtschaft weiterhin in Atem. Denn das Gros der Unternehmen leidet unter erheblichen Umsatzeinbußen. Daher hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III nicht nur bis Ende Juni 2021 verlängert, sondern zusätzlich auch erweitert.

 

Mit der Aktualisierung beträgt beispielsweise die maximale Förder summe statt zuvor maximal 50.000 Euro pro Monat jetzt bis zu 1.500.000 Euro monatlich. Neu ist damit außerdem, dass Firmen zum Beispiel eine Erstattung von anteiligen Abschreibungen, notwendigen Instandhaltungen, Ausgaben für Hygienemaßnahmen und Ausgaben für Marketing und Werbung sowie für Digitalisierungsmaßnahmen erhalten. 

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Egal, ob online oder Print: Unternehmen können sich Marketing und Werbung fördern lassen. Foto: Pixabay

Grundsätzlich förderberechtigt sind mit der Überbrückungshilfe III alle Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Millionen Euro Umsatz in 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. „Vorausgesetzt, sie haben in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 erlitten“, erläutern die Steuerexperten.

Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende betriebliche Fixkosten, die auf bestehenden Vertragsverhältnissen vor dem 1. Januar 2021 beruhen oder behördlich festgesetzt sind. „Dazu gehören beispielsweise Mieten, Grundsteuern, Zinsaufwendungen, Leasingraten für beispielsweise Fahrzeuge und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, und auch Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen – außerdem Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen, rückwirkend bis März 2020“, zählen sie weiter auf. Ob der Auf- oder Ausbau der Website oder eines Onlineshops, Beitrittskosten zu großen digitalen Plattformen oder Digitalmarketingmaßnahmen wie SEO, SEA oder Social Media – die Überbrückungshilfe III soll die Unternehmen bei der Verbesserung der Onlinepräsenz unterstützen. Die Förderung im Rahmen der Investitionen in Digitalisierung liegen bei einer maximalen Höhe von 20.000 Euro.

Rechtzeitige Antragsstellung

Wichtig zu wissen: Die Anträge, die zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt bei den Bewilligungsstellen der Länder einzureichen sind, können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Entsprechende Abschlagszahlungen – also 50 Prozent der beantragten Förderung – sollen dann zeitnah erfolgen. Nach Prüfung des Antrags wird der Rest des ausstehenden Betrags ausgezahlt. „Bei Liquiditätsengpässen können Unternehmer damit frühzeitig eine Liquiditätsunterstützung erhalten“, heißt es weiter. Doch Achtung! Nach Ablauf der Frist ist eine Schlussrechnung zu erstellen. Außerdem könne es sein, dass sich Förderungsvoraussetzungen ändern, sodass heute angenommene Förderungen morgen nicht mehr förderungs fähig sind und es damit zu Rückerstattungen, aber auch Nachzahlungen kommen kann. „Wenn Liquiditätsengpässe bestehen, raten wir zur umgehenden Antragstellung, um die Fördersummen beziehungsweise Abschlagzahlungen frühzeitig zu erhalten“, betonen die Steuerexperten. Außerdem weisen sie darauf hin, dass laufende Werbekosten (Anzeigen, Social-Media-Kampagnen usw.) entsprechend der Förderhöhe im fälligen Monat gefördert werden. Dafür müsse keine vertragliche Begründung vor dem 1. Januar 2021 vorliegen. Die förderfähigen Kosten seien allerdings auf die Höhe der Marketing- und Werbekosten des Jahres 2019 beschränkt.

Es gelten die folgenden Förderungsstufen:

• bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
• bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
• bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch zum Vergleichsmonat 2019

(Liegt der Umsatzeinbruch bei unter 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.)

Das Überbrückungsgeld III im Praxis Beispiel

Ein Landcafé möchte seinen Onlineauftritt verbessern und seine Produkte künftig auch über einen eigenen Onlineshop vertreiben und entsprechende Werbung schalten. Daher holt sich der Inhaber ein entsprechendes Angebot bei seinem Anbieter – beispielsweise bei der PAZ – ein. Die Gesamtkosten, für die er dann im Mai 2021 seine Rechnung erhält, liegen bei beispielsweise 5000 Euro. Da der Cafébetreiber einen Umsatzrückgang von über 70 Prozent im Vergleich zu 2019 hat, kann die Leistung der Agentur mit bis zu 90 Prozent durch die Überbrückungshilfe III gefördert werden. Das heißt: Der Förderbetrag, den der Auftraggeber erhält, liegt bei 4500 Euro, 500 Euro muss er aus eigener Tasche zahlen. Während Fixkosten grundsätzlich nur in dem Monat angesetzt werden können, zu dem sie fällig sind, können Ausgaben für Digitalisierung in dem Monat angesetzt werden, in dem der Umsatzrückgang am höchsten ist. Dadurch kann für das Unternehmen die optimale Förderung erreicht werden.

Kleiner Zusatztipp: Wenn mindestens ein Mitarbeiter nicht in Kurzarbeit ist, werden die monatlich förderfähigen Fixkosten um weitere 20 Prozent gefördert, sodass im Ergebnis bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent eine Förderquote von 108 Prozent erreicht wird.